Ein Gemeinschaftskonto ist ein simples Girokonto, über das zwei Parteien gemeinsam verfügen können. Und es steht nicht nur, wie oft fälschlich angenommen, verheirateten Paaren zu. Jeder kann es bei seiner Bank bzw. online eröffnen. Beide Parteien müssen den Vertrag unterzeichnen. Das geht auch online mit Hilfe des Post-Ident-Verfahrens. Die Gebühren sind in der Regel dieselben wie bei normalen Girokonten. Jeder der Kontoinhaber erhält eine eigene EC- und Kreditkarte mit eigener PIN / Geheimnummer. Beide können Geld einzahlen und abheben.
Gemeinschaftskonto erleichtert den Alltag
Für Paare kann das praktisch sein, etwa wenn man sich Miete, Strom und weitere Haushaltskosten teilt. Per Dauerauftrag kann man fixe Posten vom Gemeinschaftskonto abbuchen lassen. Außerdem kann man gut den Überblick über laufende gemeinsame Kosten behalten und beispielsweise vorab genau festlegen, wer monatlich welchen Betrag auf das Konto einzahlt und wofür er verwendet werden soll. Den Alltag erleichtert das in jedem Fall – und kann auch Streitigkeiten über Geld verhindern, denn daneben hat jeder noch sein persönliches Konto, über das er oder sie ganz allein verfügt.
Allerdings kommen zu den geteilten Rechten auch geteilte Pflichten. Rutscht das Konto ins Minus, sind beide Inhaber gleichermaßen Disposchuldner der Bank gegenüber. Und auch wenn ein Partner seine Zahlungen versäumt und schlimmstenfalls das Konto gepfändet wird, haften beide. Eine weitere Voraussetzung zur Einrichtung sollte also sein, dass beide Parteien stabile finanzielle Verhältnisse und diesbezüglich keine Geheimnisse voreinander haben. Sonst kann es zu bösen Überraschungen kommen.
Risiken bei Scheidung oder Trennung
Problematisch kann es im Fall von Trennung oder Scheidung werden. Es ist zwar an sich unkompliziert, ein Gemeinschaftskonto in ein Einzelkonto umzuwandeln. Aber da beide Parteien Zugriff haben ist nicht ausgeschlossen, dass eine Seite das Konto komplett leerräumt. Der oder die andere kann dagegen nichts tun. Sinnvoll ist es daher, von Anfang an Regeln aufzustellen. Zum Beispiel indem man immer nur einen Mindestbetrag auf dem Konto vorhält, der jeden Monat von beiden Seiten erneuert wird. So bleibt der mögliche Verlust überschaubar.
Wenn sich eine Trennung anbahnt sollte man also recht schnell das Gemeinschaftskonto in ein Einzelkonto umwandeln – bevor es zum Streit kommt. Um Risiken zu vermeiden sollte zudem der verfügbare Dispokredit niedrig gehalten werden. Alternativ kann man das Gemeinschaftskonto als sogenanntes „Und-Konto“ geführt werden, aber das ist wenig sinnvoll. Denn dann muss jede Abbuchung, jede Überweisung, jede Transaktion von beiden Kontoinhabern bestätigt werden. Das macht die Sache unnötig kompliziert, sodass man mit getrennten Konten besser beraten wäre.