Per Definition des Sozialgesetzbuches VII, § 8 Abs. 1 sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Unfälle selbst sind als zeitlich begrenzte Ereignisse definiert, die von außen auf den Körper einwirken und zu Gesundheitsschäden oder zum Tod führen. Verletzungen, die aufgrund eines allgemein schlechten Gesundheitszustandes entstehen, sind keine Arbeitsunfälle, da in solchen Fällen keine Einwirkung von außen vorliegt. Ob der Unfall vom Geschädigten selbst verschuldet wurde, ist allerdings unerheblich.
Neben Arbeitnehmern sind noch weitere Personengruppen versichert: Schüler während der Schulzeit, Studenten in der Uni oder Menschen, die nach einem Unfall erste Hilfe leisten. Außerdem geht der Versicherungsschutz in einigen Punkten noch weiter und betrifft auch Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehen, wie Betriebsausflüge und -feiern oder den Weg von und zu der Arbeitsstelle. Gleichzeitig besteht der Schutz auf der Arbeitsstelle nicht rund um die Uhr. Grund also, sich die einzelnen Regelungen mal genauer anzusehen:
Wegeunfall
Unfälle, die auf dem Weg zur Arbeit geschehen, sind Wegeunfälle. Grundsätzlich sind diese versichert, allerdings gelten hier einige Ausnahmen:
- Der Weg darf unterbrochen werden – z. B. um beim Bäcker oder im Imbiss etwas zu Essen zu besorgen – ohne dass der Versicherungsschutz entfällt.
- Umwege sind nur bei plausiblem Grund versichert, wenn die längere Strecke bequemer oder sicherer ist. Allerdings darf die Strecke auch nicht um die Hälfte länger sein als der direkte Weg. Außerdem sind Umwege versichert, wenn sie erforderlich sind um Kollegen zur Arbeit mitzunehmen, oder die Kinder zur Kita zu bringen.
- Wer den Arbeitsweg für private Besorgungen verlässt, verliert seinen Versicherungsschutz, selbst, wenn der Umweg nur wenige Meter beträgt. Allerdings entscheidet hier der Einzelfall, d. h. minimale Umwege für private Tätigkeiten, die im Vorbeigehen erledigt werden können, sind unter Umständen noch mitversichert.
Der Arbeitsweg beginnt in dem Moment, in dem die Haustür hinter einem geschlossen wird und man auf dem direkten Weg zum Betriebsgelände ist. Das heißt im Klartext: Wer aus der Tür herausfällt und sich verletzt, ist versichert, wer jedoch auf der Schwelle stolpert und zurück in die Wohnung fällt, bei dem greift der Versicherungsschutz nicht.
Betriebsfeier
Mit der Adventszeit beginnt auch die Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern. Wie steht es da um den Versicherungsschutz?
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer auch hier versichert – sofern die Feier vom Unternehmen aus organisiert bzw. in Auftrag geben wurde und die gesamte Belegschaft eingeladen ist. Außerdem muss ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter sowie der Chef selbst oder ein offizieller Vertreter anwesend sein. Ob die Feier außerhalb der regulären Arbeitszeit und nicht auf dem Betriebsgelände stattfindet oder nicht, spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle.
Versicherungsschutz gilt dabei bei allen Tätigkeiten, die mit der Veranstaltung zusammenhängen, das gilt auch für sportliche Aktivitäten wie Tanzen oder die Teilnahme an Spielen. Vorsichtig muss man allerdings beim Alkoholgenuss sein, denn kommt Alkohol als Unfallursache in Frage, kann der Unfallschutz entfallen. Auch hier entscheidet wieder der Einzelfall: Wer beim Tanzen seinen Fuß verletzt, nachdem er ein Glas Glühwein getrunken hat, muss nicht um seinen Versicherungsschutz bangen. Wer sich allerdings beim Tanzen verletzt, weil er zu viel Alkohol getrunken hat, ist möglicherweise nicht mehr versichert.
Auch in Bezug auf Feierlichkeiten gilt die Regelung des Wegeunfalls: Solange der Arbeitnehmer sich auf dem direkten Weg dorthin oder zurück verletzt, ist er über die Berufsgenossenschaft versichert. Schlägt er einen Umweg ein, entfällt der Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz bei firmeninternen Veranstaltungen endet in dem Moment, in dem die Veranstaltung durch die vom Unternehmen autorisierte Person aufgelöst wird. Wer also nach der offiziellen Feier mit den Kollegen noch weiterfeiert, muss sich selbst versichern.
Pausen und Grundbedürfnisse
Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände bedeutet nicht automatisch auch, dass ein Versicherungsschutz besteht. Nicht versichert sind Arbeitnehmer nämlich, wenn sie die versicherte Tätigkeit unterbrechen um einer „eigenwirtschaftliche Verrichtung“ nachzukommen. Dies sind Tätigkeiten aus dem privaten Bereich, die unabhängig von der beruflichen Tätigkeit sind. Unter diese Regelung fallen beispielsweise die Raucherpause während der Arbeitszeit und der Weg dorthin, denn hier besteht kein sachlicher Bezug zur Berufstätigkeit.
Anders sieht es aus, wenn Grundbedürfnissen nachgekommen wird, wie beim Essen in der Kantine oder dem Gang zur Toilette. Hier ist der Arbeitnehmer auf dem Weg noch versichert, in der Kantine bzw. den Räumen der Toilette selbst allerdings nicht mehr, da hier ausschließlich einer privaten Tätigkeit nachgekommen wird.