Das erste Jahr nach dem Jobverlust unterstützt der Staat Bedürftige mit Arbeitslosengeld I, dann kommt die nächste Stufe: Hartz IV. BBX klärt auf, wie die Antragstellung abläuft und welche Konsequenzen ALG II mit sich bringt.
Die Antragstellung
Den Grundantrag auf ALG II kann jeder entweder online oder bei der lokal zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Zum Grundantrag, der recht allgemein gehalten ist, kommen je nach individueller Lage noch weitere Zusatzblätter hinzu, wie bei Sonderfällen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Grundsätzlich definiert die Arbeitsagentur die Anspruchsberechtigung folgendermaßen:
Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Personen, die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen. Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in sogenannten Regelbedarfen festgelegt.
Bei Antragstellung interessiert sich das Jobcenter zunächst einmal für das „Eingemachte“, privates Vermögen muss offengelegt werden. Auch die Wohnsituation hat Einfluss auf die Leistungshöhe.
ALG II-Leistungsvoraussetzungen
Ein gewissen Freibetrag, das sogenannte Schonvermögen, wird jedem Antragsteller per Gesetz zugestanden. Der maximale Freibetrag ist nach Geburtsjahren gestaffelt.
Alter | Freibetrag |
Jahrgänge von 1958 | 9.750, – € |
Jahrgänge 1958 – 1964 | 9.900, – € |
Jahrgänge ab 1964 | 10.050, – € |
Minderjährige | 3.100, – € |
Die Hartz IV-Gewährung
Nach der Antragstellung wird der Bewilligungsbescheid per Post zugestellt. Darin sind zunächst im Überblick die bewilligten Leistungen und der Bewilligungszeitraum aufgeführt. Anschließend werden die Empfänger detailliert über die Zusammensetzung der Beträge im Einzelnen und über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen informiert.
Der Gesetzgeber legt einen Hartz IV-Regelsatz für einen alleinstehenden Erwachsenen von monatlich 391, – €und für eine Familie mit zwei Kindern 1.196, – € zugrunde. Daneben werden die Mietkosten für eine angemessen große Wohnung berücksichtigt. Antragsteller, denen im Monat weniger Einkommen, als ihre Mietkosten und der Hartz IV-Regelsatz zusammen ausmachen, zur Verfügung steht, erhalten ALG II.
Ob der Hartz IV-Satz in vollem Umfang oder nur teilweise ausbezahlt wird, wird für jeden Bedürftigen individuell festgelegt. Wer in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, muss zunächst seinen Ehe- bzw. Lebenspartner oder Familienmitglieder in die Pflicht nehmen. In diesem Fall werden nämlich die Einkünfte des Antragstellers und seiner Mitbewohner in der Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet.
Verwertbares Vermögen
Wenn der Antragsteller (oder die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft) über Vermögenswerte verfügen, die sich für den Lebensunterhalt einsetzen lassen, müssen diese im Hartz IV-Antrag angegeben werden. Es gibt aber auch Posten, die der Antragsteller bei der Festsetzung der Harzt IV-Höhe zu seinen Gunsten geltend machen kann:
Vermögen, dass für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss | Ausgaben, die zugunsten des Antragstellers gerechnet werden |
Bargeld | Steuern |
Bankguthaben | Unterhaltszahlungen |
Aktien | Ausbildungsförderung |
Bausparverträge | Sozialversicherungsbeiträge |
Schenkungen innerhalb der vergangenen zehn Jahre | Beiträge zu öffentlichen / privaten Versicherungen |
Lebensversicherungen | Beiträge zur Altersvorsorge |
Immobilien | |
Schmuck | |
Autos |
Welche Verhältnisse sind angemessen?
Der Gesetzgeber behält sich vor, für alle Leistungsempfänger einen angemessen Wohnraum festzulegen. Entscheidendes Kriterium ist dabei neben der Wohnfläche vor allem die Höhe der Miete. Als Standard für Alleinlebende ist eine Wohnfläche 45 bis 50 Quadratmetern angesetzt. Leben zwei Menschen im Haushalt, sind es 60 Quadratmeter. Für jeden weiteren Mitbewohner hat man ein Anrecht auf weitere 15 Quadratmeter. Liegt die Miete des Hartz IV-Empfängers allerdings auf unterdurchschnittlichem Niveau, ist auch eine größere Wohnung zulässig.
Was darf man dazuverdienen?
Die ersten 100, – € pro Monat aus Erwerbseinkommen gelten als Grundfreibetrag und werden nicht auf das ALG II angerechnet. Darüber hinaus dürfen Leistungsbezieher zusätzlich 20 % des über 100, – bis einschließlich 1.000, – € liegenden Teils ihres Bruttoeinkommens anrechnungsfrei behalten. Wer über 1.000, – € monatlich dazuverdient, darf zehn Prozent seines Bruttolohns davon (bis zur Verdienstobergrenze) anrechnungsfrei behalten. Der Anspruch auf Hartz IV erlischt, sobald die Verdienstobergrenze von 1.200, – monatlichem Bruttogehalt bei Kinderlosen bzw. 1.500, – € bei Leistungsberechtigten mit Kind erreicht wird.
Fazit: Einen Antrag auf ALG II zu stellen, ist kein Grund zur Schande … Es kann jeden treffen, wie die Zahl von rund 4,4 Millionen Hartz IV-Beziehern in Deutschland derzeit beweist.