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Wenn das Ausland Inkasso-Unternehmen beauftragt
Wer sich im Ausland nicht an das Tempolimit hält oder mit seinem Wagen im Haltverbot erwischt wird, muss damit rechnen, früher oder später einen Bußgeldbescheid in seinem Briefkasten vorzufinden. Immer häufiger beauftragen ausländische Behörden und Unternehmen deutsche Inkasso-Firmen, um die Schulden einzutreiben. Doch wie legal ist diese Methode?
von Charlotte Ruzanski
Wenn das Ausland Inkasso-Unternehmen beauftragt. Auch im Ausland begangene Verkehrsdelikte werden in Deutschland geahndet.
© dolgachov/thinkstock

Wie das Zentrum für europäischen Verbraucherschutz in Kehl meldet, nehmen die Klagen von Verbrauchern zu, die nach ihrem Urlaub Schreiben von Inkassofirmen bekommen. Diese Schreiben fordern Bußgelder für ein (angebliches) Verkehrsdelikt im Urlaubsland ein. Viele Verbraucher kommen der Zahlungsaufforderung nach – meist eingeschüchtert durch die Drohungen, die das Schreiben formuliert und aus Angst um die eigene Kreditwürdigkeit. Doch der europäische Verbraucherschutz weist darauf hin, dass diese Forderungen in vielen Fällen gar nicht beglichen werden müssen.

Forderung genau prüfen

Zunächst einmal sollten Verbraucher wissen: Der Ton in den Schreiben ist zwar meist rau und bedrohlich, doch Inkassofirmen sind private Unternehmen. Das heißt, sie verfügen über keine rechtliche Handhabe, Lohn oder Eigentum zu pfänden. Ist die Forderung in dem Schreiben zudem unberechtigt, sollte der Zahlungsaufforderung auf keinen Fall nachgekommen werden. Der Verbraucherschutz rät dann dazu, die Auseinandersetzung mit dem Unternehmen nicht zu scheuen.

Wichtig ist auch, den Absender des Schreibens genau zu prüfen, denn Forderungen dürfen nur von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen gestellt werden. Darüber hinaus darf in Deutschland niemand Inkassoleistungen erbringen, der nicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist.

Auch sollte geklärt werden, in wessen Auftrag das Büro handelt bzw. wer der Auftraggeber ist. Handelt es sich um eine Gemeinde oder Behörde aus dem europäischen Ausland, ist eine Forderung über ein privates Inkassounternehmen grundsätzlich unwirksam. In den Ländern der EU gilt das Vollstreckungsabkommen, das über die Behörden läuft. Dennoch versuchen viele Behörden immer wieder über den Weg privater Inkasso-Unternehmen die Bußgelder einzutreiben. Das liegt daran, dass der rechtliche Weg den Nachteil mit sich bringt, dass Bußgelder, die in Rahmen des EU-Vollstreckungsabkommens geleistet werden, in Deutschland verbleiben. Privatwirtschaftliche Unternehmen hingegen haben tatsächlich eine Berechtigung, ihre Schulden über ein privates Inkasso-Büro einzutreiben.

EU-weites Vollstreckungsabkommen

Seit dem 1. Oktober 2010 gilt EU-weit ein internationales Vollstreckungsabkommen. Es regelt, dass Bußgeldbescheide über 70, – €, die in anderen Ländern verhängt wurden, von den Behörden innerhalb der EU konsequent verfolgt werden, indem sich die Länder gegenseitig Amtshilfe leisten.

Vor einer Vollstreckung müssen zunächst jedoch Mahnschreiben in der Landessprache des Betroffenen verschickt werden. Zusätzlich haben Verkehrssünder eine Einspruchmöglichkeit gegen den Bußgeldbescheid. Der Einspruch kann (und muss) in dem Land erhoben werden, in dem der Verkehrsverstoß begangen wurde. Beachten sollten Verbraucher außerdem, dass Sanktionen und Verfahrensvorschriften im Ausland zum Teil deutlich von den Bestimmungen in Deutschland abweichen.

Unangemessen hohe Kosten

Ein weiterer Punkt, der überprüft werden sollte, ehe das Geld fließt, ist, ob eine Vollmacht oder Abtretungsurkunde des Auftraggebers im Original vorliegt. Ohne ein solches Dokument kann die Zahlung verweigert werden. Die Zahlungsverweigerung sollte umgehend und in schriftlicher Form erfolgen.

Letztlich sollte auch die Höhe der Kosten ganz genau berücksichtigt werden. Denn auch ein Inkasso-Unternehmen darf keine unangemessen hohe Gebühren verlangen. Sie orientieren sich am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Meist liegen diese deutlich unter dem, was ein privates Unternehmen verlangt.

Häufig werden die regulären Kosten überschritten, weil neben der eigentlichen Forderung Einzelpositionen wie Kontoführungsgebühren, Mahngebühren oder Adressermittlungskosten verlangt werden. Solche Kosten werden allerdings nur in seltenen Fällen auch vom Gericht anerkannt. Daher rät der europäische Verbraucherschutz bei unangemessen hohen Forderungen nur die Hauptforderung zu begleichen. Über die zusätzlichen Gebühren kann später im Notfall noch gestritten werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass in den meisten Fällen deswegen nicht mehr geklagt wird.

Checkliste: So verhalten Sie sich richtig bei Inkassoforderungen aus dem Ausland

  1. Wer ist der Absender des Schreibens?
Inkassoforderungen dürfen nur von Firmen gestellt werden, die in Deutschland ansässig sind. Überprüfbar im Rechtsdienstleistungsregister
  1. Wer ist der Auftraggeber?
Nur privatwirtschaftliche Unternehmen können Schulden über ein privates Inkasso-Büro eintreiben lassen. Für Gemeinen und Behörden in der EU gilt das Vollstreckungsabkommen
  1. Liegt die Vollmacht / Abtretungsurkunde des Auftraggebers im Original vor?
Ohne eine solche Urkunde ist eine Zahlungsaufforderung über ein Inkasso-Unternehmen ungültig
  1. Sind die Kosten angemessen?
Höhe der Kosten orientiert sich am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
von Charlotte Ruzanski

1 Kommentare

  1. Gerd Seele
    28. Februar 2019, 14:28

    Darf ein holländisches Unternehmen ein in Deutschland registriertes Inkassobüro beauftragen, angebliche Forderungen geltend zu machen ?

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