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Widerrufsrecht für digitale Waren
Wer online etwas kauft, hat grundsätzlich ein 14-tägiges Rückgaberecht. Für Download-Software, Apps oder Streaming-Filme galt dieses Recht bisher allerdings nicht. Zumindest gab es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung.
von Charlotte Ruzanski
Widerrufsrecht für digitale Waren. Ist der Download erst gestartet, erlischt auch automatisch das Widerrufsrecht.
© KellyISP/thinkstock

Wer bisher nach dem Kauf eines rein digitalen Produkts gemerkt hat, dass er sich vergriffen hat, stieß mit seinem Wunsch nach Widerruf bei den Anbietern meist auf taube Ohren. Kaum einer war bereit einen Widerruf zu akzeptieren und den Kaufpreis zu erstatten.

Doch mit Inkrafttreten des neuen Widerrufsrechts am 13. Juni 2014 gibt es auch für Downloads ein Widerrufsrecht, das nach Vertragsschluss 14 Tage lang gültig ist. Der Verkäufer muss dem Kunden im Falle eines gültigen Widerrufs dann den vollen Kaufpreis erstatten. Die Forderung nach Wertersatz oder etwas Vergleichbarem ist nicht gestattet.

Informationspflicht für die Anbieter

Zusätzlich werden die Anbieter verpflichtet, den User über wesentliche Merkmale und Anwendungsmöglichkeiten der Ware zu informieren. Auch Angaben zu technische Schutzmaßnahmen (bspw. Datenformat oder eingebauter Kopierschutz) und den Anforderungen an die Hard- und Software des Endgerätes müssen geleistet werden. Somit gilt eine umfassende Informationspflicht.

Der Haken an der Sache …

Doch die Neuregelung ist mit Vorsicht zu genießen. Denn natürlich hat die Sache einen Haken. Das Recht gilt nämlich nur, wenn der Nutzer seinen Fehlkauf vor dem Herunterladen der Ware bemerkt. Sobald der Download oder das Streaming begonnen wird, erlischt das Widerrufsrecht automatisch.

Durch diese Einschränkung ist das Testen der digitalen Güter nicht möglich. Experten raten Verbrauchern daher, sich beispielsweise bei Apps zunächst nach einer kostenlosen Test-Version umzusehen. So lässt sich herausfinden, ob das Produkt auch das leistet, was man braucht.

Auch das vorzeitige Erlöschen des Rechts ist möglich. Dafür muss der Käufer aktiv zustimmen, dass der Verkäufer mit der Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Die aktive Zustimmung kann in Form eines Häkchens unter einem Informationstext geschehen. Wichtig ist, dass der Kunde über den Verlust des Widerrufsrechts explizit aufgeklärt wird. Diese Zustimmung in den AGB zu verstecken, ist daher nicht gestattet.

Widerrufsrecht nicht einfach abgeben

Experten raten hier zu Skepsis. Sein Widerrufsrecht sollte ein Kunde nur dann abgeben, wenn er sich hundertprozentig sicher ist, die erworbenen Leistungen auch behalten zu wollen. Hilfreich ist es daher, sich vor Vertragsabschluss über die technischen und inhaltlichen Details des Downloads zu informieren.

von Charlotte Ruzanski

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