Die Hochzeit ist für viele Paare, die aus Liebe heiraten, ein ganz besonderer Tag im Leben. Den möchte man sich natürlich nicht mit juristischen Regelungen, Notarbesuchen, Gesprächen über Geld und erst recht nicht mit dem Gedanken versauen, dass vielleicht irgendwann die Scheidung ansteht.
Die gute Nachricht: Das muss man auch nicht! Denn einen Ehevertrag muss man nicht zum Zeitpunkt der Eheschließung unterzeichnen – man kann ich darum auch später kümmern. Der Zeitpunkt ist nicht weiter wichtig. Wichtig ist nur, dass man dieses schwierige Thema angeht, bevor es kriselt. Denn dann dürften beide Partner weniger kompromissbereit sein.
Ehevertrag auch während der Ehe möglich
Doch so unangenehm es auch sein mag, im Laufe einer hoffentlich glücklichen Ehe über die Option des Endes zu sprechen und dann auch noch über die Frage, wer was bekommt – man sollte es unbedingt tun. Denn die meisten Scheidungen werden, von der ohnehin schwierigen Situation einmal abgesehen, erst richtig unangenehm, wenn es um Geld und Besitz geht und die ehemaligen Partner sich vor Gericht bekriegen. Das meiste davon lässt sich vermeiden, wenn man die Details in einem Ehevertrag so genau wie möglich regelt. Auch und gerade wenn Kinder im Spiel sind ist das sinnvoll, denn sie sollen am allerwenigsten mitbekommen, dass zwischen den Eltern ein Krieg tobt.
Was genau in den Ehevertrag aufgenommen wird, steht den Eheleuten frei. Es ist aber ratsam, ein solches Dokument (das hinterher notariell beglaubigt werden muss) nicht ohne anwaltliche Beratung aufzusetzen. Denn erfahrene Juristen sehen recht schnell, bei welchen Punkten es zu Konflikten kommen kann.
Im Ehevertrag die Besitztümer aufteilen
Ein wichtiger Streitpunkt: Wer bekommt was? Wer behält Haus oder Wohnung? Wer welche gemeinsamen Gegenstände, wie wird das Vermögen aufgeteilt? Da hier nach langer Ehe oft keine eindeutige Besitzzuordnung mehr möglich ist, gibt es um solcherlei Dinge viel Streit und teils jahrelange Gerichtsprozesse. Um das zu vermeiden kann man schon vorher genau festlegen, wer was erhalten soll. Wer es ganz radikal machen möchte kann auch festlegen, dass keiner der Partner irgendeinen Anspruch gegenüber dem anderen hat.
Ein weiterer großer Konfliktherd ist der nacheheliche Unterhalt. Dieser ist im BGB geregelt und orientiert sich an Unterhaltstabellen, die wiederum das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, oft aber nicht dessen Verbindlichkeiten berücksichtigen. Auf dieser Grundlage kann nicht gezahlter Unterhalt zwar eingeklagt werden. Doch auch das gestaltet sich oft langwierig und verursacht Kosten. Im Ehevertrag ist es möglich, vom BGB abweichende Vereinbarungen zu treffen – so kann man im Extremfall sogar festlegen, dass gar kein Unterhaltsanspruch besteht. Dabei sollte man aber bedenken, dass eine solche Regelung existenzbedrohend sein kann, sofern die Ehe zum Beispiel dem klassischen Modell des Alleinverdieners und der Hausfrau folgte oder einer der Partner ein deutlich niedrigeres Einkommen hat. Denn dann ist auch eine existenzsichernde Rente in Gefahr.
Vorsicht: Ungleichgewicht kann Ehevertrag ungültig machen
Es ist aber gerade in solchen Fällen Vorsicht geboten. Zwar ist es nachvollziehbar, dass manchmal beide Partner vermeiden wollen, dass der andere bei der Scheidung Ansprüche hat. Entsteht durch den Ehevertrag aber ein zu großes Ungleichgewicht. Zum Beispiel indem ein Partner in mehreren Aspekten deutlich benachteiligt wird, so kann der Vertrag ungültig sein. Ein Anwalt kann solche Risiken verhindern und auch dafür sorgen, dass die Eheleute Kompromisse schließen.
Konkret heißt das: Theoretisch ist es zwar möglich, Unterhaltszahlungen komplett auszuschließen. Dann muss aber eine andere Kompensation enthalten sein, etwa durch eine angemessene Beteiligung an Gütern und Vermögen. Ansonsten wird der Ehevertrag wertlos, wenn es auf ihn ankommt.