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Vererbbarkeit des Wohn-Riesters
Wenn Sie ein Haus bauen oder eine Immobilie erwerben wollen, um hier Ihren Lebensabend zu verbringen, haben Sie Ansprüche auf staatliche Förderung über spezielle Wohn-Riester Verträge. In der Regel wird der Wohn-Riester als Bausparvertrag angeboten, kann aber auch als Versicherung gewählt werden.
von Charlotte Ruzanski

Während der Sparphase unterstützt Sie der Staat mit Prämien bei der Ansparung Ihres Eigenkapitals, in der Darlehensphase dann helfen die Ansprüche auf Zulagen, eine schnellere Entschuldung zu erreichen. Alternativ können Sie mit dem Wohn-Riester im Alter auch eine Rente in Anspruch nehmen, um ihre Lebensabend zu finanzieren.

Die Vererbbarkeit bei Tod

Generell sind Wohn-Riester Verträge vererbbar, sodass Sie bei Tod Ihren Hinterbliebenen Ihr Vermögen übertragen können. Sollten Sie als Vertragsinhaber während der Ansparphase versterben, erhalten Ihre Erben das im Wohn-Riester Vertrag vorhandene Guthaben.

Sofern Sie Zulagen oder Steuererstattungen (Besteuerung) für Wohn-Riester erhalten haben, müssen diese bei einer Vererbung aufgrund von Tod allerdings zurückgezahlt werden. Versterben Sie erst in der Leistungsphase, also nach Beginn der Rentenzahlung, gehen der Kapital- bzw. der Rentenanspruch wiederum auf Ihre Erben über.

Besonderheiten bei Familienangehörigen

Um Familienangehörige und insbesondere Ehepartner nicht über Gebühr zu belasten, gibt es in diesem Fall Besonderheiten. Sofern Ihr Ehepartner ebenfalls einen Riester-Vertrag besitzt, ist das vorhandene Guthaben inklusive der Zulagen bei Tod vollständig vererbbar und kann auf den vorhandenen Vertrag überschrieben werden.

Auch die Ansprüche auf Zulagen bleiben erhalten. Alternativ ist es auch möglich, einen neuen Vertrag abzuschließen und das Guthaben hierauf übertragen zu lassen. So ist die Wohn-Riester Förderung wiederum vererbbar.

Auch die Immobilie muss übernommen werden

Um die Ansprüche auf Wohn-Riester Förderung zu erhalten, ist nicht nur die Übernahme des Riester-Vertrages, sondern auch die Übernahme der Immobilie nötig, sofern die Wohn-Riester Förderung bereits in Anspruch genommen wurde.

Diese Inanspruchnahme kann durch die Nutzung eines Darlehens oder aber die Entnahme von Guthaben für die Rückzahlung der Immobilienfinanzierung erfolgt sein. Bei Tod des Zulagenberechtigten wird hier von einer Aufgabe der Selbstnutzung, die Voraussetzung für die Förderung ist, ausgegangen. Dies hat eine sofortige Besteuerung zur Folge, auch wenn der Vertrag vererbbar ist.

Dieser Besteuerung können Ehepartner allerdings entgehen, wenn sie sich innerhalb eines Jahres als Eigentümer der Wohnung eintragen lassen und diese zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Die Selbstnutzung bleibt somit erhalten und die Ansprüche auf Förderung sind vererbbar. Gleichzeitig muss zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzung der steuerlichen Zusammenveranlagung erfüllt gewesen sein.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Wohn-Riester Vertrag vollständig vererbbar und kann vom überlebenden Ehegatten inklusive der Ansprüche auf Zulagen vollumfänglich fortgeführt werden.

von Charlotte Ruzanski

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