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Wohngeld: Alle Infos rund um den Zuschuss
Ab 2020 bekommen mehr Haushalte Anspruch auf Wohngeld, gleichzeitig wird es auch zum ersten Mal seit 2016 wieder erhöht. Explodierende Mieten, nicht nur in den deutschen Innenstädten, waren Anlass zu diesem Gesetzesentwurf. Etwa 660.000 Menschen könnten von der Erhöhung ab kommendem Jahr profitieren.
von Bernd Schröder
Wohngeld: Alle Infos rund um den Zuschuss. Wohngeld als wertvoller Zuschuss für Mieter
© Pexels / pixsabay

Nicht jeder hat Anspruch auf Wohngeld

Prinzipiell hat zwar jeder einkommensschwache Bürger einen Rechtsanspruch auf Wohngeld, in der Praxis müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt werden, um tatsächlich anspruchsberechtigt zu sein.

Kurzarbeit Rechner

Informationen und Rechner zur Kurzarbeit finden hier:
Kurzarbeit Rechner

Dabei ist zunächst einmal entscheidend, ob es sich bei dem Antragssteller um einen Eigentümer oder einen Mieter handelt. Einem Mieter wird demnach ein Mietzuschuss bezahlt, einem Eigentümer hingegen der sogenannte Lastenzuschuss für eine selbst genutzte Immobilie. Die genauen Regelungen finden sich im § 3 Wohngeldgesetz. In beiden Fällen ist ein zu geringes Einkommen ausschlaggebend für einen Anspruch. Welche Einzelheiten müssen Mieter/Eigentümer dabei beachten?

Anspruch auf Wohngeld als Mietzuschuss haben:

  • Eigentümer eines Hauses mit mindestens zwei Wohnungen
  • Heimbewohner
  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • Nutzer von Genossenschafts- oder Stiftungs-Wohnungen
  • Nutzer von mietähnlichen Nutzungsrechten (Dauerwohnrecht, dingliches Wohnrecht)
  • Untermieter

Anspruch auf Wohngeld als Lastenzuschuss haben folgende Personenkreise, vorausgesetzt sie wohnen in ihrem Eigentum und tragen die Kosten selbst:

  • Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung
  • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstätte
  • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle
  • Erbbauberechtigte
  • Nutzer eines eigentums-ähnlichen Wohnungsrechts / Dauerwohnungsrechts

Grundsätzlich ausgeschlossen von einem Wohngeldanspruch sind sämtliche Empfänger von Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II, bei denen die Kosten für die Unterkunft ohnehin berücksichtigt werden. Weiterhin nicht antragsberechtigt sind alleinstehende Erstauszubildende, Wehrpflichtige sowie Zivildienstleistende.

Wie und wo lässt sich Wohngeld beantragen?

Da es sich bei Wohngeld um eine Sozialleistung nach § 22 WoGG handelt, kann es nur auf Antrag gewährt werden. Zuständig sind die Wohngeldbehörden der jeweiligen Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Die entsprechenden Antragsformulare können entweder direkt bei den Behörden mitgenommen werden oder aber im Internet ausgedruckt werden. Es empfiehlt sich, den ausgefüllten Antrag persönlich abzugeben, um auf etwaige Nachfragen antworten zu können, fehlende oder fehlerhafte Angaben zu vermeiden und die Antragsbearbeitung somit zu beschleunigen.

  • bei einer Bewilligung des Antrags wird das Wohngeld ab dem Monat ausgezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist
  • zwischen drei und sechs Wochen Bearbeitungszeit sollte man einrechnen
  • unter Umständen ist es auch möglich, den Antrag auf Wohngeld rückwirkend zu stellen. Er sollte dann bis zum Ablauf des Folgemonats eingereicht werden.

Wohngeld bei Kurzarbeit

Hat man bei Kurzarbeit und im Bezug von Kurzarbeitergeld Anspruch auf Wohngeld? Es kommt drauf an – und zwar wie in den oben beschriebenen Beispielen auf die Höhe der Miete und die Höhe des Gesamteinkommens während der Kurzarbeit. Solange all diese Voraussetzungen erfüllt sind, sollte man bei den zuständigen Ämtern einen Antrag einreichen und seinen Anspruch prüfen lassen. Zur Ermittlung genügt ein aktueller Gehaltsnachweis oder, wenn das Kurzarbeitergeld erstmals ausgezahlt wird, eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Kurzarbeit und die Höhe der künftigen Bezüge sowie über die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit. Auch eine Mietabrechnung sollte man bereithalten.

Betroffen sind hier in erster Linie Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, in der Regel also solche, die zum Mindestlohn oder zu niedrigen Tariflöhnen oder in Teilzeit arbeiten. Bei ihnen kann es passieren, dass das Kurzarbeitergeld, das meist 60 Prozent des letzten Lohns beträgt, zu niedrig ist, um noch davon leben zu können. Allerdings sollte man zuerst prüfen, ob nicht sogar Anspruch auf aufstockende Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II besteht, denn darin sind Leistungen für die

Wie der Zuschuss berechnet wird

Wie viel Wohngeld im konkreten Einzelfall zur Verfügung steht, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Es gelten verschiedene Einkommensgrenzen, welche in der sogenannten Wohngeldtabelle eingesehen werden können. Zunächst einmal ist es notwendig, das eigene, zur Verfügung stehende Gesamteinkommen zu ermitteln. Sofern dieses Einkommen unter der in der Wohngeldtabelle ersichtlichen Grenze liegt, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Wohngeld. Was zählt alles zum anrechenbaren Grundeinkommen?

  • Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Lohnzuschläge
  • das Brutto-Jahreseinkommen inklusive Urlaubs- und Krankengeld – sämtliche Rentenbezüge – zusätzliche Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, Kapitalvermögen, Dividenden etc.

Des Weiteren bleiben einige Einkünfte bei der Bewertung des Antrags unberücksichtigt:

  • Einkommen von Kindern
  • Elterngeld bis zu 300 Euro pro Monat
  • Kindergeld
  • Lottogewinne
  • Pflegegeld
  • Steuerrückzahlungen

Entsprechende Rechenbeispiele finden sich unter folgendem Link.

Was tun, wenn sich die Lebensverhältnisse ändern?

Bezieher von Wohngeld sind gesetzlich dazu verpflichtet, Änderungen der persönlichen Lebensverhältnisse der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. In diesem Zuge wird der Anspruch auf Wohngeld unter Berücksichtigung der Veränderungen neu geprüft.

Was ändert sich ab dem kommenden Jahr?

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf gebilligt, welcher vorsieht, das Wohngeld ab dem 01.01.2020 anzuheben. Da sich Bund und Länder die Kosten aber zu Hälfte teilen, muss auch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen, diese Zustimmung blieb bislang aus. Das Gesetz sieht vor, die Leistungen für Haushalte mit zwei wohngeldberechtigten Personen auf 190 Euro statt der bisherigen 145 Euro anzuheben. Zudem soll eine weitere Mietstufe eingeführt werden, die vor allem Haushalte in Regionen mit besonders hohen Mieten entlasten soll. Auch die Miethöchstbeträge sollen laut dem Gesetz um bis zu zehn Prozent angehoben werden.

Personen mit geringem Einkommen werden am meisten profitieren können, sollte das Gesetz tatsächlich in Kraft treten. Etwa 180.000 Haushalte, welche derzeit nicht leistungsberechtigt sind, können demnach ab kommendem Jahr Wohngeldansprüche geltend machen. Zudem soll das Wohngeld ab 2020 alle zwei Jahre neu angepasst werden. Es bleibt abzuwarten, inwiefern sich die zu erwartende Erhöhung des Wohngelds tatsächlich auf steigende Mieten und knappen Wohnraum auswirken wird.

Insgesamt gibt es in Deutschland viele berechtigte, die ihren Anspruch auf Wohngeld nicht kennen und ihn daher auch nicht geltend machen. Darüber hinaus können auch andere Mietzuschüsse gewährt werden, sofern das Einkommen gering ist, aber kein Anspruch auf Wohngeld besteht. Ein Beispiel ist hier etwa das BAföG, was von Auszubildenden, Schülern oder Studenten als Mietzuschuss beantragt werden kann.

von Bernd Schröder

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