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Die Probezeit
Startet man im neuen Job, gilt es meist sich während einer Probezeit zu bewähren. In dieser Phase haben sowohl Arbeitnehmer als auch Vorgesetzte und Kollegen die Chance sich kennen- und idealerweise schätzen zu lernen. Diese Möglichkeit sollte man nicht ungenutzt verstreichen lassen ...
von Johanna Schödel
Probezeit: Arbeiten auf Probe. Ein neuer Job beginnt meistens mit einer Probezeit.
© BrianAJackson / iStock

Eines vorneweg: Nur ein geringer Teil der Beschäftigungen wird tatsächlich nach der Probezeit beendet. Trotzdem hilft es, sich nicht nur fachlich, sondern auch mental auf die neue Situation vorzubereiten, um das Terrain für die berufliche Zukunft zu ebnen.

Probezeit muss vertraglich geregelt sein


Eine Probezeit ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, meist aber durch den Tarifvertrag geregelt oder im Arbeitsvertrag formuliert. Gibt es keine Klausel zur Probezeit im Vertrag, gibt es auch keine Probezeit und das Arbeitsverhältnis beginnt ohne einen solchen „Testlauf“.

Ist die Probezeit hingegen im Vertrag festgehalten, so wird sowohl die Dauer der Probezeit, als auch die Kündigungsfrist in der Probezeit festgelegt.

Die Probezeit kann dem eigentlichen Arbeitsvertrag vorgeschaltet werden. In diesem Fall greift nach der festgelegten Probezeit automatisch der ausgehandelte Arbeitsvertrag. Eine gesonderte Absprache, dass der Arbeitnehmer nach der Probezeit tatsächlich übernommen wird, ist in diesem Fall nicht notwendig. Das Gegenteil ist der Fall: Wer das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit nicht fortführen will, muss kündigen.

Die Probezeit kann aber auch als eine befristete Anstellung formuliert werden. Ist das der Fall, endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ende der Probezeit. Soll der Angestellte auch nach der Probezeit weiterhin im Betrieb bleiben, ist eine zusätzliche Vereinbarung nötig, mit der der Arbeitgeber dem Angestellten dann einen richtigen Vertrag anbietet.

Zwischen zwei Wochen und sechs Monaten

So gut wie jeder neue Job beginnt mit einer Probezeit. In dieser Zeit haben sowohl der Arbeitgeber als auch der Angestellte die Möglichkeit, genau zu prüfen, ob die Stelle tatsächlich das Richtige ist. Wie gut findet sich der neue Arbeitnehmer in den Job ein? Fühlt er sich wohl? Wer bereits in den ersten Monaten nur Dienst nach Vorschrift macht, sollte möglicherweise weitersuchen. Solche Entscheidungsfindungen werden in der Probezeit erleichtert – für beide Parteien.

Die Dauer der Probezeit variiert je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses. Bei befristeten Verträgen oder bei Minijobs sind kurze Probezeiten nicht ungewöhnlich. Bei einer länger währenden oder unbefristeten Anstellung sind es in der Regel sechs Monate. Da es aber keine gesetzliche Vorgabe zur Probezeit gibt, haben Arbeitgeber hier recht freie Hand.

Info

Sind Angestellte länger als sechs Monate in einem Betrieb angestellt, können sie sich allerdings auf das Kündigungsschutzgesetz berufen. Nach diesem Gesetz ist bei Betrieben ab einer Größe von zehn Angestellten eine Kündigung nur zulässig, wenn die Gründe betriebsbedingt oder personen- bzw. verhaltensbedingt sind. Dieses Gesetz greift auch in der Probezeit.

Besondere Regelungen in Puncto Probezeit gelten übrigens bei Ausbildungsverträgen: Hier muss die Probezeit mindestens vier Wochen betragen und darf maximal vier Monate dauern.

Kündigungsfrist in der Probezeit

Wichtig zu wissen ist vor allem auch die gesetzliche Regelung zur Kündigungsfrist: Denn während der Probezeit in einem neuen Arbeitsverhältnis gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Diese verkürzte Kündigungsfrist bezieht sich auf die gesamte Dauer der Probezeit. Demnach kann ein Arbeitgeber oder Angestellter auch noch am letzten Tag der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. In einem solchen Fall muss der Angestellte dann noch zwei Wochen zusätzlich zur Probezeit arbeiten. das Kündigungsrisiko besteht also über den gesamten Zeitraum der Probezeit.

Diese verkürzte Probezeit gilt jedoch nur, wenn die Kündigungsfristen im Vertrag klar festgehalten werden. Insbesondere wenn der Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen vorsieht, gilt: Eine ausdrückliche Formulierung darüber, dass die längere Kündigungsfrist erst nach Ablauf der Probezeit gilt, ist notwendig. Ist eine solche Klausel nicht vorhanden, gilt die verlängerte Kündigungsfrist bereits in der Probezeit.

Während der Probezeit muss der Arbeitgeber – sofern die Probezeit die sechs Monate nicht überschreitet – keinen Grund für die Kündigung angeben.

In besonderen Fällen gilt Kündigungsschutz

Auch wenn es die Probezeit beiden Parteien einfacher macht, das Arbeitsverhältnis zu beenden, gilt in einigen Fällen sogar ein besonderer Kündigungsschutz.

Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen einen besonderen Kündigungsschutz.

So sind schwangere Arbeitnehmerinnen auch in der Probezeit vor einer Kündigung sicher. Denn bei einer Schwangerschaft greift immer das Mutterschutzgesetz:

  • Für den Arbeitgeber gilt: Kündigungen sind zu jedem Zeitpunkt der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt unzulässig.
  • Für schwangere Frauen gilt: Der Arbeitgeber sollte sobald wie möglich von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt werden, damit das Mutterschutzgesetz auch greifen kann. Kommt es zu einer Kündigung, bevor der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfahren hat, haben Arbeitnehmerinnen allerdings noch zwei Wochen die Möglichkeit, den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren.So kann auch rückwirkend das Mutterschutzgesetz in Anspruch genommen werden.

Auch schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Allerdings greift dieser erst, wenn der Arbeitnehmer sechs Monate im Unternehmen angestellt ist. Während der Probezeit kann damit auch schwerbehinderten Angestellten mit einer verkürzten Frist gekündigt werden.

Info

Übrigens: Grundsätzlich gilt in Firmen mit Betriebsrat: Vor einer Kündigung – auch in der Probezeit – muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören. Findet eine solche Anhörung nicht statt, ist auch die Kündigung unwirksam.

Was tun im Krankheitsfall?

Natürlich kann es immer passieren, dass man kurz nach seinem Jobantritt krank wird. Passiert das in den ersten vier Wochen der Anstellung, gibt es keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. In einem solchen Fall hat der Angestellte dann Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.

Wer später in der Probezeit krank wird, bekommt über sechs Wochen eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Diese Regelung gilt auch in der Probezeit.

Auch wer in der Probezeit krank wird, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Auch wer in der Probezeit krank wird, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall allerdings umgehend informiert werden. Wie schnell ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss, kann im Arbeitsvertrag geregelt sein, manche Arbeitgeber verlangen bereits am ersten Tag der Erkrankung einen ärztlichen Nachweis. Ist im Vertrag nichts vermerkt, gilt die gesetzliche Regelung: Ist absehbar, dass eine Erkrankung länger als drei Tage andauert, muss ein Attest her.

Allerdings kann eine Krankheit in der Probezeit durchaus ein Kündigungsgrund sein. Gerade aufgrund des gelockerten Kündigungsschutzes in den ersten sechs Monaten einer Anstellung, ist es für Arbeitgeber besonders einfach, Ihnen in dieser Zeit aufgrund einer Erkrankung zu kündigen.

Grundsätzlich muss man nun aber nicht befürchten schon nach einer Grippe oder einem Magen-Darm-Infekt seinen Job zu verlieren. Wer hingegen besonders lange, häufig, oder chronisch krank ist, läuft schon eher Gefahr, dass er nach der Probezeit nicht übernommen wird.

Ab in den Urlaub?

Entgegen der landläufigen Meinung besteht keine Urlaubssperre während der Probezeit. Tatsächlich sind viele Arbeitgeber sogar froh, wenn ihre Angestellten bereits während der Probezeit ein paar Tage frei nehmen, denn wer sich seinen Urlaub über die gesamte Probezeit aufhebt, fehlt dann unter Umständen am Ende des Jahres für mehrere Wochen, weil der Resturlaub noch genommen werden muss.

Während der Probezeit gilt keine Urlaubssperre.
Während der Probezeit gilt keine Urlaubssperre.

Was es allerdings zu bedenken gilt: Der volle Urlaub für das Jahr kann nicht in der Probezeit genommen werden. Für jeden Monat, den man im Jahr angestellt ist, erhält man eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen. Sie sollten in der Probezeit also nur die Urlaubstage nehmen, die Ihnen bereits zustehen. Wenn Sie Urlaubstage vorwegnehmen, obwohl Sie noch in der Probezeit sind, besteht das Risiko, dass Sie – im Falle einer Kündigung – mehr Urlaub genommen haben, als Ihnen zustand.

Andersherum muss der Arbeitgeber seinem Angestellten bei einer Kündigung die noch ausstehenden Urlaubstage zugesehen. Ob als Freizeitausgleich oder finanziell muss individuell geklärt werden.

Mit Social Skills gut durch die Probezeit kommen

In der Probezeit gilt es nicht nur Ihre Stärken im Fachlichen unter Beweis zu stellen. Auch mit sozialen Kompetenzen sollten Sie punkten. Um positiv  aufzufallen, helfen Ihnen diese einfachen Verhaltensregeln – die sich übrigens nicht nur im Berufsalltag bewähren dürften …

  • Natürliche Freundlichkeit öffnet viele Türen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um den Chef oder die Putzfrau handelt.
  • Es hilft immer, gegenüber Vorgesetzten und Kollegen ehrliches Interesse an Fakten und Abläufen zu zeigen. Dazu gehört auch, auf Situationen individuell einzugehen.
  • Nicht zuletzt braucht man eine Portion Einfühlungsvermögen, den Kollegen etwas Zeit zu geben und die richtigen Momente für einen kleinen Plausch wahrzunehmen. Oder umgekehrt auch zu spüren, wann der Arbeitsdruck so hoch ist, dass die Kollegen unter Stress vielleicht unwirsch reagieren, ohne dies persönlich zu meinen.
  • Auch vor Prahlerei mit dem eigenen Fachwissen sollte man sich als Neue/r hüten, um das Arbeitsklima nicht gleich zu Beginn zu vergiften. Selbst wenn Sie konstruktive Ideen beizusteuern haben: Hüten Sie sich vor überbordenden Reformvorschlägen!
  • Lassen Sie sich Zeit, sich mit den Hierarchien und Arbeitsabläufen vertraut zu machen. Niemand erwartet von Ihnen, dass Sie bereits am ersten Tag alles perfekt beherrschen. Eine Einarbeitungsphase sollte selbstverständlich sein.

Richtiges Nachfragen

Nachfragen ist erlaubt. Aber überspannen Sie den Bogen nicht.
Nachfragen ist erlaubt. Aber überspannen Sie den Bogen nicht.

Zeigen Sie sich aufgeschlossen und interessiert. Bleiben dennoch viele Unsicherheiten zum Vorgehen, die sich Ihnen trotz intensiven Nachdenkens nicht erschließen, fragen Sie konkret nach. Auch hier ist die richtige Dosis das Erfolgsrezept: Nach Ansicht von Job-Coaches wirkt zu viele Gefrage eher nachteilig, denn es könnte als Ausdruck von Inkompetenz oder mangelndem Selbstbewusstsein gewertet werden.

Nicht unterkriegen lassen sollte man sich von anfänglicher Kritik. Geschweige denn, patzig reagieren. Besser, Sie fragen konkret nach, wo Sie sich verbessern können und welche Regeln Sie konkret zu beachten haben. Damit zeigen Sie, dass Sie nicht nur aufgeschlossen sondern auch umgänglich und lernfähig sind.

Zu guter Letzt sollten Sie sich selbst auch ehrlich fragen: „Passe ich ins Team? Was gefällt mir und womit bin ich nicht zufrieden? Kann ich das ändern?“

Was nie vergessen werden sollte: Die Probezeit ist schließlich nicht nur ein Test für den Arbeitnehmer, sondern dient auch dazu, die Arbeitsbedingungen in einem zeitlich überschaubaren Rahmen zu erproben.

von Johanna Schödel

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